Dienstleistungen: Gemeinde Haßmersheim

Direktzum Inhaltsverzeichnis,zur Barrierefreiheitserklärung,eine Barriere melden,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Marketing
 

Diese Technologien werden von Werbetreibenden verwendet, um Anzeigen zu schalten, die für Ihre Interessen relevant sind.

 
Charamel GmbH
Videoplayer für Videos mit einen digitalen Gebärdensprach-Avatar.
Verarbeitungsunternehmen
Charamel GmbHSubbelrather Str. 13, 50672 Köln
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Abspielen von Videos
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Html Videoplayer
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Geräte-Informationen

Dies umfasst auch, dass Charamel einzelne Daten zum Aufruf der Video-Inhalte (aufgerufener Inhalt, Datum und Uhrzeit sowie Ihren Browser-Typ und Betriebssystem) für höchstens 60 Tage speichert, um die ordnungsgemäße Bereitstellung der Video-Inhalte zu verifizieren und ggf. gemeldete Fehler der Videos oder an der Video-Inhalte oder bei der Bereitstellung nachvollziehen und ausbessern zu können. Eine Verbindung zum Besucher der Internetseite ist uns dabei nicht möglich herzustellen.

Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
   

Charamel GmbH

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

  nein
Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH & Co. KG
Schnittstelle aus dem eVergabesystem (AI Vergabemanager) zur eigenen Homepage
Verarbeitungsunternehmen
Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH & Co. KG, Breitscheidstraße 69, 70176 Stuttgart
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 

„White-Label mit Kioskzugang“ zum direkten digitalen Bezug von Vergabeunterlagen auf den Webseiten der Vergabestelle. Sie haben über unsere eVergabesysteme die Möglichkeit, automatisch und ohne weiteren Aufwand, alle Ihre Ausschreibungen auch auf Ihrer eigenen Homepage zu veröffentlichen (inkl. Vorinformationen und vergebener Aufträge). Dadurch erhalten Ihre Bieter freien Zugang zu Ihren Bekanntmachungen und können die Vergabeunterlagen durch einen Kiosk-Zugang direkt digital beziehen, bearbeiten und Angebote abgeben.
Vorteile:

  • Transparenz im Vergabeverfahren
  • Erhöhung der Bieter-Akzeptanz
  • Standardisierung der Ausschreibungsprozesse
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 

Für die Übersicht der Vergaben, die Suche und die Anzeige der Bekanntmachung werden keine Cookies und andere personenbezogene Daten erhoben. Erst mit Anforderung von Unterlagen wechseln Sie auf eine Seite, auf der Cookies und bei einer eventuellen Registrierung weitere Daten erhoben werden. Beachten Sie die Datenschutzerklärung. Für die elektronische Angebotsabgabe beachten Sie bitte die Systemanforderungen.Europäische Union

Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Sofern nicht im Rahmen dieser Datenschutzerklärung ausdrücklich angegeben, werden die bei uns gespeicherten Daten gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Datenempfänger
   
  • Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH & Co. KG über das Internetportal der Metropolregion Rhein-Neckar, unter www.auftragsboerse.de
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

datenschutz@vergabe24.de

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Eye-Able
Eye-Able stellt visuelle Anpassungsmöglichkeiten der Seite für eine besser Zugänglichkeit zur Verfügung.
Verarbeitungsunternehmen
Web Inclusion GmbH Gartenstraße 12c 97276 Margetshöchheim
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Individuelle Anpassung der visuellen Oberfläche durch den Nutzer, um so eine bessere Wahrnehmbarkeit zu ermöglichen.

Eye-Able® ist eine Software der Web Inclusion GmbH, um allen Menschen einen barriere-reduzierten Zugang zu Informationen im Internet zu gewährleisten. Die dafür notwendigen Dateien wie JavaScript, Stylesheets und Bilder werden dafür von einem externen Server geladen. Eye-Able verwendet bei einer Aktivierung von Funktionen den Local Storage des Browsers, um die Einstellungen zu speichern. Alle Einstellungen werden nur lokal gespeichert und nicht weiter übertragen.

Nur für diese Zwecke nutzt die Software Eye-Able® Dienste von IONOS (Anbieter: 1&1 IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Germany). Um Angriffe abzuwehren und unseren Service in nahezu Echtzeit zu Verfügung zu stellen nutzt Eye-Able® das Content Delivery Network (CDN) von BunnyWay d.o.o. (Cesta komandanta Staneta 4A, 1215 Medvode, Slovenia). Der Einsatz erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Alle übermittelnden Daten und Server verbleiben zu jedem Zeitpunkt in der EU, um eine datenschutzkonforme Verarbeitung nach DSGVO zu ermöglichen. Die Web Inclusion GmbH erfasst oder analysiert dabei zu keinem Zeitpunkt personenbezogenes Nutzerverhalten oder andere personenbezogenen Daten.

Um die datenschutzkonforme Verarbeitung zu gewährleisten, hat die Web Inclusion GmbH Verträge über eine Auftragsverarbeitung mit unseren Hostern IONOS und BunnyWay abgeschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen:
eye-able.com/datenschutz/
www.ionos.de/terms-gtc/terms-privacy
bunny.net/privacy

Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Local Storage Einträge zum lokalen Speichern der Nutzereinstellung
 
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • Anonyme IP-Adressen
  • Device Identifier
 
Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Automatische Löschung nach 30 Tagen
Datenempfänger
   

Web Inclusion GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

info@eye-able.com

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Haßmersheim
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Rathaus
Dienstleistungen

Hauptbereich

Wasserrechtliche Erlaubnis beantragen - Allgemeines

Unternehmen und Privatpersonen brauchen eine wasserrechtliche Zulassung, wenn sie beispielsweise

  • Grundwasser fördern,
  • Abwasser in ein Gewässer einleiten oder
  • ein Gewässer zu einem anderen bestimmten Zweck nutzen wollen.

Die Zulassung legt Art und Maß der Nutzung fest und ist befristet. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. In bestimmten Fällen kann sie widerrufen werden.

Eine wasserrechtliche Zulassung kann als Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder Bewilligung erteilt werden.

Eine gehobene Erlaubnis kann erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht.

In besonders gelagerten Einzelfällen kann für das Vorhaben auch eine wasserrechtlichen Bewilligungerteilt werden.

Eine Erlaubnis benötigen Sie beispielsweise für folgende Gewässerbenutzungen:

  • Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  • Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
  • Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, wenn sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
  • Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer,
  • Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

Weitere Benutzungstatbestände, die eine Erlaubnis erfordern, ergeben sich aus § 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) und § 14 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG).
Keine Erlaubnis ist erforderlich, wenn die Benutzung vom Gemeingebrauch umfasst wird.
Dies sind aber nur Nutzungen, die wenig intensiv und meist traditionell erlaubt sind. Dazu gehören zum Beispiel das Baden, Fahren mit kleinen Booten ohne eigenen Antrieb und Tränken von Tieren.
Regelungen zum Gemeingebrauch sind in den §§ 20, 21 WG konkretisiert.

Voraussetzungen

Eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt die zuständige Behörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen).

Gesetzlich geregelt ist zudem, wann eine Erlaubnis nicht erteilt werden kann.

Dies ist der Fall, wenn nicht vermeidbare, schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt sind.

Beispielsweise setzt eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) unter anderem voraus, dass die Schadstofffracht des Abwassers nach dem Stand der Technik so gering wie möglich ist.

Verfahrensablauf

Beantragen Sie die wasserrechtliche Erlaubnis schriftlich bei der zuständigen Stelle. Sie prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Zulassung.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist für Ihr Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen oder zumindest eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung.
Wenden Sie sich dazu vor Antragstellung an die für Ihren Antrag zuständige Behörde.

Je nach Inhalt Ihres Antrags kann eine Öffentlichkeitsbeteiligung gesetzlich vorgeschrieben sein.

Fristen

keine

Unterlagen

Welche Unterlagen erforderlich sind, richtet sich nach der Art des beantragten Vorhabens.

In jedem Fall erforderlich sind ein Erläuterungsbericht und aussagekräftige Lagepläne.

Für die Einleitungserlaubnis einer Abwasseranlage sind zum Beispiel regelmäßig die im Folgenden genannten Dokumente erforderlich. Im Einzelfall können von der zuständigen Behörde jedoch weitere Unterlagen verlangt werden:

  • Stellungnahme zu den Möglichkeiten der öffentlichen Abwasserbeseitigung für den ausgewiesenen Standortbereich durch
    • den jeweils zuständigen Abwasser-/Wasser-Zweckverband
    • oder die jeweils zuständige Gemeinde
  • Flurkarte(n) zum ausgewiesenen Bereich des Vorhabens
  • Lage- und Abstandsplan
    • zum Standort der Abwasserbehandlungsanlage,
    • zum Verlauf der Verrohrung für Abwasserleitungen und
    • zum Standort für die sich daran anschließende Einleitstelle in das jeweilige Gewässer
  • Betriebsbeschreibung mit Ausführungs- oder Systemzeichnung der vorgesehenen Abwasserbehandlungsanlage und den Mess- und Kontrollverfahren
  • Betriebsbeschreibung für die bereits gewählte Kleinkläranlage (KKA)
  • zeichnerische Darstellung des Einleitungsbauwerkes
  • Zustimmung des für das benutzte Gewässer Unterhaltspflichtigen
  • nachbarrechtliche Zustimmungserklärung bei der Querung fremder Grundstücke.

Hinweis: Im Einzelfall müssen auf Anforderung weitere Unterlagen vorgelegt werden.

Kosten

je nach Gebührenordnung der zuständigen Stelle

Bearbeitungsdauer

je nach Art der für die Erlaubnis beantragten Gewässerbenutzung

Sonstiges

Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen direkt an Ihre zuständige Wasserbehörde.

Rechtsgrundlage

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)

  • §§ 8 ff. - Erlaubnis, Bewilligung
  • § 57 - Einleiten von Abwasser in Gewässer

Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)

  • § 14 - Benutzungen
  • § 20 - Gemeingebrauch
  • § 21 - Bestimmungen für Gemeingebrauch, Eigentümergebrauch und Anliegergebrauch sowie für das Verhalten im Uferbereich
  • § 93 - Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren
  • § 82 - Zuständigkeiten

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

  • §§ 4 ff.

Umweltverwaltungsgesetz Baden-Württemberg (UVwG)

  • §§ 10 ff.

Zuständigkeit

Die untere Wasserbehörde ist grundsätzlich zuständig:

  • bei Gewässerbenutzungen in einem Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • bei Gewässerbenutzungen in einem Landkreis: das Landratsamt

Für Benutzungen nach § 82 Absatz 2 und 3 Wassergesetz Baden-Württemberg sind die Regierungspräsidien als höhere Wasserbehörden zuständig.

Freigabevermerk

18.07.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg